Botschafter-Satzung
Vierländerregion Bodensee Botschafterclub e.V.
Fassung vom 10. Oktober 2018
(Beschluss der Botschafter-Versammlung am 10.10.2018 in Rorschach)
Geschäftsstelle
Vierländerregion Bodensee Botschafterclub e.V.
c/o Bodensee Standort Marketing GmbH
D-78467 Konstanz
Max-Stromeyer-Straße 116
Tel.: +49 7531-800 1145
[email protected]
www.botschafterclub-bodensee.eu
Vierländerregion Bodensee
www.vierlaenderregion-bodensee.info
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit schließt die männliche Form die weibliche Form in der vorliegenden Botschafter-Satzung mit ein.
Botschafter-Satzung
Vierländerregion Bodensee Botschafterclub e.V.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit schließt die männliche Form die weibliche Form in der vorliegenden Botschafter-Satzung mit ein.
Präambel
- Die Vierländerregion Bodensee zeichnet sich durch eine innovative Wirtschaft, exzellente Wissenschaft und hervorragende Lebensqualität aus.
- Basis des internationalen Lebens- und Wirtschaftsraumes Bodensee ist die breitgefächerte Struktur an zukunftsorientierten Unternehmen und Unternehmern, die tiefverwurzelte Kultur, welche sich in der Lebensweise der Bevölkerung widerspiegelt.
- Der Botschafterclub ist ein Zusammenschluss von engagierten natürlichen sowie juristischen Personen – Botschaftern – aus Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft, Kultur, Politik und Verwaltung. Die Botschafter kommunizieren die besonderen Standortvorteile nach innen und außen
- Zur nachhaltigen Stärkung der Vierländerregion Bodensee fördert der Botschafterclub durch sein ehrenamtliches Engagement die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesem Lebens- und Wirtschaftsraum sowie dessen wirtschaftliche und gesellschaftliche Ziele und Aktivitäten.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Vierländerregion Bodensee Botschafterclub e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
Der Botschafterclub soll als europäischer bzw. internationaler Verein weitergeführt werden, sobald dies auf Grundlage europäischen bzw. internationalen Rechts möglich ist. Derzeit gilt deutsches Recht.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
3.1 Der Verein Vierländerregion Bodensee Botschafterclub e.V. (im Folgenden auch kurz "Botschafterclub") verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Zweck des Botschafterclubs ist die grenzüberschreitende Verständigung der Bevölkerung in der Lebensart der Bodenseeregion, die Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur,
als Basis für das Zusammenleben der Einzelnen und Familien sowie Organisationen an dem Wirtschaftsstandort der vierländerübergreifenden Bodenseeregion.
3.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kommunikation der die vier Länder umspannenden Standortvorteile für das Leben und Arbeiten der Bevölkerung, indem von den Mitgliedern – genannt "Botschafter der Vierländerregion Bodensee" – beispielsweise Veranstaltungen organisiert und durchgeführt werden, die die besondere Lebensqualität in Verbindung mit Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft, Kultur, Politik, Umwelt und Gesundheit für die Einzelnen, Familien wie auch für Körperschaften und Unternehmungen in der Vierländerregion Bodensee hervorheben.
Weiterhin wird der Satzungszweck beispielsweise erreicht durch den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch in der Bodenseeregion sowie durch Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Organisationen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Botschafterclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
5.1 Mittel des Botschafterclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Botschafterclubs.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Botschafterclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
7.1 Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Botschafterclubs bekennen. Juristische Personen sind durch einen geeigneten Repräsentanten vertreten.
7.2 Der Aufnahmeantrag ist grundsätzlich schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Botschafterversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
7.3 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Verwendung des Botschafterclub-Sonderlogos der Vierländerregion Bodensee im Rahmen der Vorgaben des Markenhandbuchs.
7.4 Die Versammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
7.5 Die Mitglieder haften nicht für das Vereinsvermögen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
8.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Ziele des Botschafterclubs schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Botschafterversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Botschafterversammlung entscheidet endgültig.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt jährlich die Botschafterversammlung.
§ 10 Organe des Botschafterclubs
Organe des Botschafterclubs sind
· die Botschafterversammlung,
· der Vorstand,
· die Kassenprüfer (Revisoren) oder die Revisionsstelle.
§ 11 Botschafterversammlung
11.1 Die Botschafterversammlung ist das oberste Organ des Botschafterclubs.
Die Botschafterversammlung beschließt über:
- die Leitsätze des Botschafterclubs
- Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenprüfer (Revisionsstelle)
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit
- die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand
- die Ernennung von Ehrenbotschaftern, Ehrenvorsitzenden
- Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
11.2 Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Botschafterversammlung statt.
Außerordentliche Botschafterversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Botschafterversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
11.3 Die Botschafterversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (einschließlich Versand per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und Beschlusspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Botschafterclub bekannt gegebene Anschrift, resp. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
11.4 Anträge über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Botschafterclubs, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Botschafterversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Botschafterversammlung beschlossen werden.
11.5 Die Botschafterversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Botschafterversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
11.6 Die Botschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen (Organisation/Unternehmen), jeweils vertreten durch einen Repräsentanten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Botschafterclubs können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11.7 Über die Beschlüsse der Botschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
12.1 Die Botschafterversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen bis zu 9-köpfigen Vorstand (einschließlich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender), der aus Vertretern aller 4 Staaten der Vierländerregion Bodensee bestehen soll und die Interessen des Botschafterclubs vertritt.
Der Vorstand bestimmt den Schatzmeister und spezielle Funktionsträger.
12.2 Der engere Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Botschafterclub gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Botschafterclub einzeln.
12.3 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Botschafterclubs werden.
Wiederwahl ist zulässig.
12.4 Der Vorstand kann beratende Organe wie z.B. einen Beirat oder Arbeitskreise aus allen Bereichen der Gesellschaft benennen.
12.5 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand im engeren Sinn gewählt ist.
12.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Botschafterclub endet auch das jeweilige Vorstandsamt.
§ 13 Rechnungswesen
13.1 Der Vorstand des Botschafterclubs erstellt ein jährliches Budget/Haushaltplan.
13.2 Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung laufend aufgezeichnet. Belege sind geordnet aufzubewahren.
13.3 Die Bankkonten des Botschafterclubs dürfen nur auf Guthabenbasis geführt werden.
13.4 Zeichnungsberechtigung für die Bankkonten haben der Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Vollmacht für eine Zweitunterschrift kann einem Vorstandsmitglied erteilt werden.
13.5 Für jedes Kalenderjahr ist spätestens drei Monate nach dessen Ende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Botschafterversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Datenschutz
15.1 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
15.2 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
15.3 Im Rahmen von Kooperationsverträgen ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Berichterstattung Daten seiner Mitglieder zu melden.
15.4 Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen (Botschafter-POST) sowie auf seinen Websites und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien.
15.5 Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
15.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist.
§ 16 Auflösung des Botschafterclubs
Bei Auflösung oder Aufhebung des Botschafterclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Botschafterclubs an steuerbegünstigte Körperschaften, entweder zur Bildung einer neuen steuerbegünstigten Organisation oder an eine bestehende gemeinnützige Organisation, die dem Sinne der Präambel und den gültigen Leitsätzen entspricht.
§ 17 Schlussbestimmung
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.2 Für den Fall einer Lücke der Satzung gilt diejenige, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Botschafterversammlung am 10.10. 2018 beschlossen.
gez. Josef Mattle Herbert Galda Dr. Bernd Paffenholz
Versammlungsleiter Vorsitzender Schriftführer